21.07.11 | Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist gängige Praxis. Bei einer solchen Werbung wird dem beworbenen Verkaufspreis ein höherer, durchgestrichener Preis zum Vergleich gegenübergestellt. Auf diese Weise soll der Käufer schnell erkennen, dass es sich um ein günstiges Angebot handelt, da der reguläre Preis ja eigentlich viel höher liegt.
Die Rechtsprechung sieht diese Art der Werbung jedoch durchaus kritisch und hält sie nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig. Insbesondere darf eine Werbung mit Rabatten nicht irreführend sein. Unzulässig sind beispielsweise falsche bzw. irreführende Angaben über die Höhe oder die Dauer der Rabattaktion oder eine Täuschung über den Ausgangspreis.
Die Werbung mit Rabatten führt Unternehmen leicht auf juristisch vermintes Gelände. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann dabei schnell eine kostenpflichtige Abmahnung und ein teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.
Die Schwierigkeiten des Werberechts zeigten sich beispielsweise in einem kürzlich entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 17. März 2011, AZ I ZR 81/09):
Ein Teppichverkäufer hatte für seine Teppichkollektion mit Preisen geworben, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. In der Werbung erklärte er, die beworbene Kollektion sei eine Weltneuheit, zu deren Markteinführung er hohe Rabatte geben könne. Ein Konkurrent hielt diese Art der Werbung für wettbewerbswidrig und verklagte den Teppichverkäufer – mit Erfolg:
Der BGH sah in der beanstandeten Werbung eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Irreführung. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preis wirbt, der muss nach Ansicht des BGH auch deutlich machen, um was für einen Preis es sich dabei handelt (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, regulärer Preis des Verkäufers etc.). Wenn es der reguläre Preis ist, den der Teppichverkäufer nach Abschluss der Einführungswerbung verlangen will, so muss er laut BGH klarstellen, ab wann dieser reguläre Preis gilt.
Im Ergebnis bedeutet dies: Will ein Unternehmer bei Einführungsangeboten mit durchgestrichenen Preisen werben, so muss er grundsätzlich auch eine zeitliche Begrenzung für die rabattierten Preise angeben.