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Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern einer GmbH in der Krise

11.03.11 | Erfolg und Misserfolg können im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit dicht beieinander liegen. Daher ist es auch für den Geschäftsführer und/oder Gesellschafter geboten, mögliche Haftungsrisiken zu kennen bzw. diese zu vermeiden.

Im Hinblick auf die Haftung des Geschäftsführers wird zwischen der sogenannten Innenhaftung, also der Haftung gegenüber der Gesellschaft, und der so genannten Außenhaftung, also der Haftung gegenüber Dritten, unterschieden. Die Haftung der Gesellschafter, sofern sie nicht gleichzeitig in der Geschäftsführerverantwortlichkeit stehen bemisst sich im Wesentlichen auf die ordnungsgemäße Erbringung des von ihnen gezeichneten Stammkapitals sowie ggf. das Erbringen von Fehlbeträgen auf andere Stammeinlagen.

I. Einlagepflicht und Aufbringen von Fehlbeträgen

Gemäß § 14 GmbHG ist auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem gesellschaftsrechtlich übernommenen Nennbetrag des Geschäftsanteils.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter gemäß § 24 GmbHG den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Soweit einzelne Beiträge von einzelnen Gesellschaftern nicht zu realisieren sind, werden diese nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

Bei der Vorschrift des § 24 GmbHG handelt es sich um zwingendes Recht, weshalb eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufbringung von Fehlbeträgen für Rechtsnachfolger nicht möglich ist.

Darüber hinaus treffen den Geschäftsführer einer GmbH umfangreiche haftungsrechtlich relevante Pflichten, die letztendlich die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrages begründen können.

II. Insolvenzverschleppung gem. § 15 a InsO

Der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers kommt im Hinblick auf den Gläubigerschutz eine besondere Bedeutung zu.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages war vormals im GmbHG geregelt. Nunmehr findet sich die strafrechtlich relevante Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer direkt in der Insolvenzordnung.

Gemäß § 15 a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler einer juristischen Person bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Stellung des Insolvenzantrages muss spätestens binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erfolgt sein.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages gilt auch bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

1. Zahlungsunfähigkeit

Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

2. Überschuldung

Überschuldung im Sinne des § 19 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Durch das sogenannte Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG) wurde der Überschuldungsbegriff des Insolvenzrechts geändert. Die Neuregelung, die zunächst bis zum 31.12.2010 befristet war, wurde weiter bis zum 31.12.2013 verlängert. Damit führt auch nach dem 01.01.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zwingend zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Die strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppung des § 15 a InsO sieht als Zeitrahmen für die Stellung des erforderlichen Insolvenzantrages eine Frist von drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes vor.

Die Drei-Wochenfrist des § 15 a InsO beginnt objektiv mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wobei nach der Rechtssprechung des BGH die Antragsfrist mit Erkennbarkeit des Insolvenzgrundes zu laufen beginnt.

Bei der Frist von drei Wochen handelt es sich um eine Höchstfrist, innerhalb derer der Insolvenzantrag zu stellen ist. Sie darf auch dann nicht überschritten werden, wenn zu diesem Zeitpunkt noch Sanierungsbemühungen stattfinden.

Die Insolvenzantragspflicht und damit auch die Haftungsfolgen für den Geschäftsführer einer GmbH knüpfen grundsätzlich an das Vorliegen eines der vorgenannten Insolvenzgründe.

Die strafrechtlich relevante Insolvenzverschleppung wird regelmäßig von den zuständigen Staatsanwaltschaften aufgegriffen und oftmals nachhaltig im Strafbefehlswege abgeurteilt.

III. Insolvenzstraftaten

1. Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 StGB)

Der Straftatbestand des Bankrotts ist u. a. verwirklicht, wenn der Geschäftsführer bei Überschuldung oder bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile des Vermögens, die im Falle der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören, bei Seite schafft, verheimlicht oder in anderer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört beschädigt oder unbrauchbar macht (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherung der Insolvenzmasse im Interesse der gesamten Gläubigergemeinschaft anlässlich der Gesamtvollstreckung. Dabei reicht es aus, dass ein Gläubiger vorhanden ist.

2. Verletzung der Buchführungspflichten (§ 283 b StGB)

Gemäß § 283 b StGB wird bestraft, wer Buchführungs- und Bilanzverstöße begeht.

Die Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand zu § 283 StGB dar und entspricht im Wesentlichen den Vorschriften des § 283 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 StGB, mit dem Unterschied, dass ein Handeln in der Krise nicht vorliegen muss bzw. nicht nachgewiesen werden braucht.

3. Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)

Wegen Gläubigerbegünstigung wird bestraft, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt.

Tathandlung ist das Gewähren einer Sicherheit an einen Gläubiger oder die Befriedigung eines Gläubigers, die dieser nicht bzw. nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte.

Eine Sicherheit wird einem Gläubiger gewährt, wenn ihm eine bevorzugte Rechtsstellung hinsichtlich seiner Befriedigung eingeräumt wird.

IV. Sonstige relevante Straftatbestände

1. Betrug (§ 263 StGB)

Eine wesentliche insolvenzrechtliche Bedeutung kommt dem Betrugstatbestand bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung zu.

Erklärt der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss in der Krise ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Lieferanten durch Vornahme der Bestellung, dass er bei Fälligkeit der Rechnung zahlungsfähig und auch zahlungswillig ist, so liegt darin die Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes. Der Täter täuscht insoweit über seine Kreditwürdigkeit.

2. Untreue (§ 266 StGB)

Im Falle der Krise und der Insolvenz kann auch der Straftatbestand der Untreue an Bedeutung gewinnen. Die Vorschrift dient im Unterschied zu den reinen Insolvenzstraftaten nicht dem Gläubigerschutz, sondern bezweckt allein den Schutz des Vermögens, das der Geschäftsführer zu betreuen hat.

Der Untreuetatbestand setzt die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht voraus, die immer dann vorliegt, wenn jemand aufgrund einer konkreten Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verpflichtet ist. Dabei hat die Rechtssprechung den Tatbestand der Untreue durch den Geschäftsführer bei Vermögensverschiebungen nach Eintritt der Krise, Auszahlungen entgegen § 30 GmbHG und einer damit verbundenen Gefährdung des Stammkapitals, sowie Umleitung von Geldern auf fremde Konten bzw. die Nichteinforderung offener Stammeinlagen bejaht.

V. Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihr durch die unterlassene, verspätete oder unrichtige Stellung des Insolvenzantrages entstanden ist. Hierbei handelt es sich um eine Innenhaftung. Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf Schadensersatz gem. § 15 a InsO i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB im Wege der Außenhaftung.

Ein Altgläubiger (Insolvenzgläubiger) kann von dem Geschäftsführer dabei lediglich Ersatz des sog. Quotenschadens verlangen.

Quotenschaden ist derjenige Schaden, der in der Differenz zwischen der Quote besteht, die der betreffende Gläubiger bei fristgemäßer Insolvenzantragsstellung erhalten hätte und der Quote, die er nunmehr nach verspäteter Insolvenzantragsstellung ausbezahlt bekommt.

Ein Quotenschaden der Altgläubiger wird durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht.

Die Neugläubiger sind nicht auf den Quotenschaden zu verweisen, sondern haben die Möglichkeit, ihren Schaden in voller Höhe gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Die Neugläubiger müssen ihren Schadensersatzanspruch gegenüber den Geschäftsführern selbst geltend machen. Hierfür ist der Insolvenzverwalter innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht zuständig.

VI. Innenhaftung gem. § 43 GmbHG

Grundnorm der Innenhaftung ist § 43 GmbHG. Nach dieser Vorschrift hat der Geschäftführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft solidarisch für solche Schäden, die er durch die Verletzung seiner Pflicht der Gesellschaft schuldhaft zugefügt hat.

Entsprechende Ansprüche werden im Rahmen der Insolvenz regelmäßig durch den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter ermittelt und ggf. verfolgt.

VII. Rückzahlung der Stammeinlage

Nach § 43 Abs. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er entgegen der Vorschrift des § 30 GmbHG Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft erbracht hat.

In der Krise der Gesellschaft muss der Geschäftsführer ausnahmslos vor jeder Leistung an die Gesellschafter prüfen, ob auch nach der Rückzahlung das Vermögen der Gesellschaft noch ausreicht, das Stammkapital vollständig zu decken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Leistungen an die Gesellschaften nicht nur Geldleistungen, sondern auch sonstige Vermögensübertragungen bzw. kostenlose Nutzungsüberlassungen sein können.

VIII. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz. Außerdem liegt der Straftatbestand der Verletzung der Verlustanzeigepflicht gem. § 84 Abs. 1 GmbHG vor.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass vornehmlich der Geschäftsführer sein Handeln in einer möglichen Krise der Gesellschaft sorgfältig prüfen und abwägen sollte.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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