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Marken auch international registrieren

26.05.14 | Im Markenrecht gilt der Grundsatz, dass der Schutz einer Marke nur in demjenigen Land wirkt, für welches der Markenschutz beantragt wird (sog. Territorialitätsprinzip). Wenn Sie also beispielsweise Inhaber einer deutschen Marke sind, dann können Sie zwar innerhalb von Deutschland Verletzungen Ihrer Marke verbieten, nicht aber gegen Verletzungen vorgehen, die im Ausland stattfinden.

Wenn Ihr Unternehmen auch international tätig ist, reicht daher eine deutsche Marke nicht aus, um Ihre Interessen wirksam zu verteidigen. Erforderlich ist ein Markenschutz, der auf das Vertriebsgebiet Ihres Unternehmens abgestimmt ist.

In manchen Fällen empfiehlt sich die Anmeldung einer EU-weiten Gemeinschaftsmarke. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass etwa Länder wie die Schweiz oder Norwegen nicht Teil der EU sind und daher die Gemeinschaftsmarke nicht anerkennen.

Zählen auch Länder wie etwa die USA, Japan, Russland, Australien, Kanada oder Brasilien zu Ihren Vertriebsgebieten, so ist eine internationale Markenregistrierung sinnvoll.

Berücksichtigen Sie bitte, dass die rechtzeitige Registrierung Ihrer Marke entscheidend sein kann für den späteren Markenerfolg. Je früher die Fragen des Markenschutzes in Ihren betriebsinternen Ablauf integriert werden, desto besser.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines Markenportfolios, das passgenau auf die Anforderungen Ihres Unternehmens zugeschnitten ist. Gerne stehen wir Ihnen auch für ein unverbindliches Erstgespräch zur Verfügung. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Henning Hillers
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