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Markenrechte vs. Geschmacksmusterrechte – welches Recht sticht?

07.10.13 | Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen sich der Beklagte im Rahmen einer Markenverletzungsklage auf sein älteres Geschmacksmusterrecht berufen kann (Urteil vom 6.6.2013, AZ 6 U 31/12).

Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten, einer Schweizer Uhrenherstellerin, Ansprüche aus der europäischen Gemeinschaftsmarke „FTC“ geltend gemacht. Sie wandte sich gegen den Vertrieb von Armbanduhren, auf deren Ziffernblatt die Bezeichnung „F.T.C.“ zu sehen war. Ebenso wie die Vorinstanz hielt das OLG die Benutzung dieser Bezeichnung für eine Markenverletzung, da zwischen den Zeichen eine Verwechslungsgefahr bestehe.

Dass die Bezeichnung eine Abkürzung für „Financial Time Control“ darstellt, hielten die Richter im Ergebnis nicht für erheblich, da sich den angesprochenen Verkehrskreisen diese Abkürzung nicht ohne weiteres erschließe.

Ohne Erfolg hatte die Beklagte zudem versucht, sich auf ein älteres europäisches Geschmacksmuster zu berufen, dass eine Uhr mit der Aufschrift „F.T.C.“ zeigt. Wie das OLG ausführt, ist der Inhaber eines Geschmacksmusters nicht davor geschützt, dass einzelne Merkmale, die zur beanspruchten Erscheinungsform des Erzeugnisses gehören, später Gegenstand des Schutzrechts eines Dritten mit anderer Schutzrichtung werden. Gemäß Art. 99 Abs. 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung kann einer Klage wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke ein älteres Recht nur dann als Einwand entgegengehalten werden, wenn die Gemeinschaftsmarke wegen des älteren Rechts für nichtig erklärt werden könnte.

Das OLG stellt klar, dass die Bezeichnung „F.T.C.“ für den ästhetischen Gesamteindruck des Geschmacksmusters nur sehr untergeordnete Bedeutung hat, so dass hieraus kein Vorbenutzungsrecht zugunsten der Beklagten resultiert. „Hätte die Beklagte das ausschließliche Recht zur kennzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung „F.T.C.“ erwerben wollen, hätte sie eine entsprechende Marke anmelden müssen“, so die Begründung des OLG Frankfurt.

Für weitere Informationen zu diesen Themen lesen Sie bitte die Artikel Markenrecht sowie Designrecht/Geschmacksmusterrecht.


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