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Steuerhinterziehung als Versagungsgrund

24.05.11 | Auch eine Steuerstraftat kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung oder danach vorsätzlich oder grob fahrlässig, schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Zahlungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Hierbei ist irrelevant, ob das entsprechende strafrechtlich relevante Verhalten des Schuldners einen Straftatbestand erfüllt, der im § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO genannt oder nicht genannt ist. Denn die Norm entfaltet insoweit keine Sperrwirkung.

So hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.01.2011 – AZ: IX ZB 199/09 – eine Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, da allgemein anerkannt ist, dass Steuerhinterziehungen unter § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO fallen kön-nen, also nicht durch § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen sind.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
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