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Vorzeitige Restschuldbefreiung bei Verfahrenskostenstundung

30.03.17 | Sind keine Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten mehr offen, kann die vorzeitige Restschuldbefreiung nur dann erteilt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten berichtigt hat. Dies gilt auch im Fall einer Verfahrenskostenstundung.

Gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO ist die Erteilung einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nicht gestattet, wenn dem Schuldner eine Verfahrenskostenstundung gem. § 4 a InsO gewährt wurde, er aber die Kosten des Verfahrens nicht berichtigt hat. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, kann ihm gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO schon vor Ablauf der Abtretungsfrist die Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Gläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

So bildet die Berichtigung der Verfahrenskosten die Grundvoraussetzung für sämtliche nachfolgend unter § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 InsO geregelten Tatbestände einer vorzeitigen Befreiung von den Restschulden.

Dabei steht hinsichtlich der erforderlichen Begleichung der Verfahrenskosten nach dem gesetzgeberischen Willen nicht eine gewährte Verfahrenskostenstundung gleich. So kann der Schuldner vorzeitig eine Restschuldbefreiung selbst in dem Fall, wenn kein Gläubiger im Insolvenzverfahren eine Forderung angemeldet hat oder aber wenn alle Gläubiger befriedigt wurden, eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung auf entsprechenden Antrag des Schuldners nur erlangen, wenn die Verfahrenskosten tatsächlich beglichen sind.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf ferner, dass nach der gesetzlichen Vorschrift des § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO ein expliziter Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung erforderlich ist.

Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 Abs. 1 InsO ist hierfür nicht ausreichend.

Der gegenteiligen Auffassung, wonach dem Schuldner Restschuldbefreiung zu erteilen ist, wenn er zwar nicht die Kosten des Verfahrens berichtigt hat, ihm aber Verfahrenskostenstundung bewilligt wurde hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.09.2016 zu dem gerichtlichen Aktenzeichen IX ZB 29/16 auf der Grundlage des eindeutigen Wortlauts der Insolvenzordnung eine Absage erteilt.

Aus Sicht des Schuldners kann es daher von Interesse sein, ggf. vorhandenes pfändungsfreies Vermögen zur Tilgung der Verfahrenskosten zu verwenden, um auf diese Weise eine vorzeitige Restschuldbefreiung für sich in Anspruch nehmen zu können.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
• Fachanwalt für Steuerrecht
• Insolvenzverwalter

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