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Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Auskunftspflicht

14.06.11 | Gemäß § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten im Sinne des § 295 Abs. 1 InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Auf der Ebene der Insolvenzgerichte gibt es jedoch unterschiedliche Verfahrensweisen hinsichtlich der Versagung der Restschuldbefreiung, sofern der Schuldner einem gerichtlichen Auskunftsverlangen nicht nachkommt.

Unter Hinweis auf die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH Beschluss vom 14.05.2009, AZ IX ZB 116/08, NJW 2009, 3364) hat das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 02.03.2011, AZ 74 IK 709, entschieden, dass das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung von Amts wegen nach § 296 Abs. 2 S. 3 InsO nur versagen kann, wenn der Schuldner im Rahmen des Versagungsverfahrens dem ihm obliegenden Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist. Die Einleitung eines entsprechenden Versagungsverfahrens von Amts wegen allein auf der Grundlage des Berichts des Treuhänders scheidet nach Auffassung des Amtsgerichts Köln aus. Erforderlich hierfür ist ein auf die Versagung der Restschuldbefreiung gerichteter Gläubigerantrag.

Das Amtsgericht Köln hat sich mit dieser Entscheidung insbesondere in Widerspruch zur Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg gesetzt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen auch ohne entsprechenden Versagungsantrag des Gläubigers für zulässig hält.


Ihr Fachanwalt zu diesem Thema
Dr. Jörg Behrends
• Rechtsanwalt
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