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BGH: Amazon-Gutscheinaktion verstieß gegen Buchpreisbindung

20.08.15 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2015 (Az.: I ZR 83/14) entschieden, dass Amazon mit einer Werbeaktion zur Jahreswende 2011/2012 gegen die Buchpreisbindung verstoßen hat.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. klagte gegen Amazon wegen der Ausgabe von kostenlosen Büchergutscheinen in Höhe von 5 €. Der Börsenverein beanstandete die Gutscheine, da sie auf den Kauf von preisgebundenen Büchern angerechnet werden konnten. Kunden erhielten die Gutscheine für das Einreichen von zwei gebrauchten Büchern zum Ankauf.

Der BGH hatte als dritte Instanz über den Fall zu entscheiden. Die Richter waren der Auffassung, dass Amazon mit der Aktion gegen § 3 des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) verstoßen habe. Kunden sei es möglich gewesen, den Gutschein in Höhe von 5 € auf Bücher anzurechnen, die der Buchpreisbindung unterliegen, ohne dass die Kunden dafür eine entsprechende finanzielle Gegenleistung erbringen mussten.

Hierbei sei auch unerheblich, dass die Gutscheinausgabe und der Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bemesse sich daran, ob das Vermögen des Buchhändlers bei dem Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Der Käufer, der seinen geschenkten Gutschein in Höhe von 5 € bei Amazon einlöst, zahle dann eben nicht den festgesetzten Preis.

Die Buchpreisbindung soll nach § 1 BuchPrG dem Schutz des Kulturgutes Buch dienen, durch Festpreise soll ein breites Angebot an Büchern gesichert und eine große Anzahl von Verkaufsstellen gefördert werden. Bücher unterliegen immer einem Festpreis, an den sich die Buchhändler (hier Amazon) halten müssen.


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Dr. Henning Hillers
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