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Keine unzulässige Rufausbeutung bei vergleichender Werbung mit „Swirl“ Staubsaugerbeuteln

30.10.15 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die Verwendung einer fremden Marke im Rahmen von vergleichender Werbung eine unzulässige Rufausbeutung darstellen kann (Urteil vom 02. April 2015, Az. I ZR 167/13).

Die Klägerin stellt Staubsaugerbeutel her, die unter dem Namen „Swirl“ vertrieben werden. Die Marke „Swirl“ hat sie sich 1985 beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen lassen. Die Beklagte vertreibt ihre Staubsaugerbeutel über das Internet, wobei sie mit dem Zusatz „ähnlich…“ in ihren Angeboten auf die funktionell vergleichbaren „Swirl“ Produkte hinwies.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, weil sie sich in ihrem Markenrecht verletzt fühlte und eine unlautere Rufausbeutung befürchtete. Die Beklagte gab daraufhin eine geänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung ab. Der Klägerin genügte die abgegebene Erklärung nicht, so dass sie auf Unterlassung der Nutzung der Marke „Swirl“ klagte.

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass der Internetauftritt der Beklagten als vergleichende Werbung marken- und wettbewerbsrechtlich zulässig gewesen sei. Zwar genieße die Klägerin für ihre Marke „Swirl“ einen markenrechtlichen Schutz. Dennoch müsse sie die Nutzung der Marke dulden, weil diese im Rahmen einer zulässigen vergleichenden Werbung gemäß § 6 UWG stattfinde. Dies ergebe sich daraus, dass die in den Vergleich einbezogenen Produkte für denselben Zweck bestimmt seien und der Vergleich objektiv auf die Eigenschaften der Staubsaugerbeutel bezogen gewesen sei.


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Dr. Henning Hillers
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