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Einzelhändler dürfen keine nachgeahmten „Le Pliage“ Taschen verkaufen

06.10.15 | Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 2015 (Az.: 4 U 32/14) darf eine Einzelhändlerin keine nahezu identischen Taschen des Modells „Le Pliage“ in ihrem Geschäft anbieten, auch wenn diese weitaus günstiger sind. Dies verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG).

Gegenstand des gerichtlichen Streits war das Taschenmodell „Le Pliage“, welches das französische Unternehmen „Longchamp“ seit 1994/1995 vertreibt. Nach einer erfolglosen Abmahnung klagte die Firma gegen die Einzelhändlerin, weil sie in ihrem Geschäft Taschen anbot, die den „Le Pliage“ Taschen sehr ähnlich sahen. Das hochwertige Produkt zeichnet sich dadurch aus, dass es in vielen verschiedenen Formen und Farben erhältlich ist. Außerdem haben die Taschen große Bekanntheit erfahren als sich die englische Herzogin Kate damit öffentlich zeigte. Die Beklagte bot für 24,95 € weitaus günstigere Nachahmungen eines anderen Herstellers an.

Mit der Klage begehrte „Longchamp“ Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz wegen des Verkaufs der Imitate. Vor dem Landgericht Dortmund unterlag das Unternehmen zunächst. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte schließlich Erfolg, so dass die beklagte Ladeninhaberin die Taschen nun nicht mehr anbieten darf. Außerdem muss sie an die Klägerin Schadensersatz zahlen.

Die Richter entschieden, dass die von der Beklagten verkauften Taschen eine wettbewerbswidrige Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 a) UWG darstellen würden. Ihre Entscheidung begründen sie insbesondere damit, dass die Tasche der Klägerin über eine wettbewerbliche Eigenart verfüge. Diese Eigenschaft begründe sich darauf, dass das Produkt seit über 20 Jahren auf dem deutschen Markt vertrieben werde, und dabei durch eine besondere Form, Farbe, Gestaltung und Material gekennzeichnet ist.

Zwar weisen die Nachahmungen zu den Original-Taschen einige Unterschiede auf, dennoch reiche dies nicht aus, um eine Irreführung der Verbraucher ausschließen zu können, so die Richter des OLG. Es komme dabei auf den Gesamteindruck des Erzeugnisses an und nicht auf die einzelnen Elemente, die sich möglicherweise leicht voneinander unterscheiden.

Die kopierten Taschen seien mit knapp 25 € pro Stück zwar deutlich günstiger als das Modell „Le Pliage“, allerdings schließe dies eine Gefahr der Herkunftsverwechslung nicht aus. Dafür ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht unmittelbar vergleicht, sondern sie auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Es läge nahe, dass der Verbraucher annehmen könne, es handele sich dabei um eine günstigere Ausführung der Tasche aus dem Hause „Longchamp“ oder es sei ein günstiges Lizenzprodukt.


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