Oktober 2017

Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung eines falschen Gerüchts

25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Bezeichnung als „Tattoo-Apotheke“ nicht irreführend

16.10.17 | Eine Apotheke bot auf ihrer Internetseite www.tattoo-apotheke.de Arznei- und Pflegemittel an, die nach einer Tätowierung zur Pflege der Haut verwendet werden konnte. Ein Wettbewerbsverband fasste die Bezeichnung als „Tattoo-Apotheke“ als Irreführung auf. Der Verband war der Ansicht, dass potentielle Kunden denken könnten, die Apotheke biete selbst Dienstleistungen eines Tätowierers an.

Das Oberlandesgericht Köln verneinte dies allerdings mit der Begründung, dass die angesprochenen Kunden von einer Apotheke keine Tätowierleistungen erwarten würden. Es sei nicht damit zu rechnen, dass eine Apotheke über eine Ausstattung verfüge, die für das Tätowieren erforderlich sei. Darüber hinaus gehören künstlerische Leistungen nicht zu den üblichen Leistungen einer Apotheke.

Der Verkehr erwarte bei der entsprechenden Bezeichnung als „Tattoo- Apotheke“ Leistungen, wie den Verkauf von Arznei-oder Pflegemitteln, die nach einem frisch gestochenen Tattoos erforderlich sind. Insofern sei die Bezeichnung objektiv richtig.