Januar 2018

Produktdesign: So schützen Sie sich vor Produktnachahmungen

29.01.2018 | Vor Nachahmern Ihrer Produkte können Sie sich auf vielfältige Weise schützen. Beispielsweise besteht die Möglichkeit eine Produktgestaltung als Patent oder auch als Marke einzutragen. Auf diesem Wege können Unternehmen sicherstellen, dass das Produktdesign nur von ihnen selbst auf den Markt gebracht werden darf. Bei Produktkopien haben sie dann eine Grundlage, um dagegen vorzugehen.

Zwei aktuelle gerichtliche Entscheidungen befassten sich kürzlich mit verschiedenen Schutzmöglichkeiten, allerdings mit unterschiedlichen Ergebnissen für die Rechteinhaber:

Nachgeahmte „Gillette“ Rasierklingen unzulässig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass „Wilkinson“ keine nachgemachten „Gillette Mach 3“ Rasierklingen verkaufen darf. Die Firma „Gillette“ ist Inhaberin eines Patents für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit“. Hierbei handelt es sich um eine besondere Verbindung zwischen Rasierergriff und Klingeneinheit.

Diese auswechselbaren Rasierklingen vertreibt Gillette im Zusammenhang mit dem Nassrasierer „Gillette Mach 3“. Die Konkurrentin „Wilkinson“ verkaufte ebenfalls für den „Mach 3 Rasierer“ passende Rasierklingen.

Das Gericht untersagte den Vertrieb, da die Rasierklingen so gestaltet seien, dass sie auf den „Gillette“-Rasierer passten und damit das Patent der geschützten „auswechselbaren Rasierklingeneinheit“ verletzen würden.

In diesem Fall profitierte „Gillette“ von ihrem Patent, welches bis zu 20 Jahre gültig sein kann.

„Nespresso-Kaffeekapseln“ verlieren teilweise Markenschutz

Der Kaffeekapsel-Hersteller „Nespresso“ war dagegen in einer neueren Entscheidung des Bundespatentgerichts bislang nicht erfolgreich:

Nestlé ist als Mutterkonzern von Nespresso Inhaberin deiner sogenannten dreidimensionalen Marke in der Form der Kaffeekapseln für Waren wie „Kaffee und kaffeebasierte Zubereitungen. Das Gericht entschied allerdings in einem Löschungsverfahren gegen die Marke, dass der Schutz für Waren wie „Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte“ zu entziehen sei.

Das Gericht begründet dies mit der technisch bedingten Form der Kapseln. Sobald die Produktform auch dazu diene, dass das Produkt besser benutzt werden kann, sei ein markenrechtlicher Schutz ausgeschlossen. Vorliegend diente die Gestaltung der Kapsel zur Verwendung für die Nespresso-Kaffeemaschine und die Herstellung von Kaffee.

Produktgestaltungen überprüfen lassen

Sofern Sie eine Produktgestaltung schützen lassen wollen, sollten Sie zunächst überprüfen lassen, welche Schutzmöglichkeit sich am besten eignet. Zu beachten ist neben der Schutzfähigkeit auch die unterschiedliche Schutzdauer. Patente können beispielsweise maximal 20 Jahre geschützt sein und Marken für einen unbegrenzten Zeitraum.

Designrecht: Neues Produktdesign anmelden

18.01.18 | Ein gelungenes Produktdesign kann ausschlaggebend sein für die Entscheidung eines Kunden, gerade dieses Produkt zu kaufen. Ob es sich um eine ansprechende Farbgebung oder eine ergonomisch besonders angenehme Gestaltung handelt, oder ob das Produkt einfach ein „Hingucker“ ist: Produktdesign ist oftmals ein entscheidender Faktor, um ein Produkt vom restlichen Markt abzuheben.

Gute Produktgestaltungen können sehr wertvoll sein

Die Entwicklung und Vermarktung eines guten Produktdesigns ist dabei häufig mit erheblichen Investitionen verbunden. Hersteller haben daher regelmäßig ein besonderes Interesse daran, dass ihr mit viel Mühe entwickeltes Produkt nicht von Wettbewerbern nachgeahmt wird.

Das Rechtssystem gewährt hier gleich eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie Produktgestaltungen effektiv gegen Nachahmungen geschützt werden können. Dabei reicht die Palette von der Anmeldung spezieller Schutzrechte wie insbesondere dem Geschmacksmuster bzw. Design über nicht registrierte Schutzrechte wie etwa dem Urheberrecht bis hin zu der Möglichkeit, die Nachahmung wegen eines unlauteren Verhaltens im Wettbewerb zu untersagen.

Schutzrechte lassen sich miteinander kombinieren

So schließen sich Designrechte und Urheberrechte beispielsweise nicht gegenseitig aus, sondern lassen sich gewinnbringend miteinander kombinieren.

Aufgrund einer weitgehenden Rechtsvereinheitlichung in diesem Bereich besteht zudem auch die Möglichkeit, den Schutz auf bestimmte Länder zu fokussieren, die ganze EU abzudecken oder sogar darüber hinaus internationalen Schutz zu erwirken.

Auch Entwicklungen und Konzepte lassen sich schützen

Besondere Bedeutung kann ferner dem Schutz von Produktgestaltungen zukommen, die sich noch in der Entwicklungs- bzw. Konzeptionsphase befinden. Probleme können beispielsweise entstehen, wenn Arbeitnehmer, die mit der Produktentwicklung betraut sind, während des Entwicklungsprozesses zu einem Wettbewerber wechseln, oder wenn aus einer Unternehmenskooperation unversehens eine Konkurrenzsituation der Kooperationspartner entsteht.

Auch hier bestehen sehr gute Möglichkeiten, diese Probleme durch eine rechtssichere  Gestaltung der Arbeitsverträge und Kooperationsverträge sowie durch eine ergänzende Anmeldestrategie effektiv zu vermeiden.

Rechtliche Möglichkeiten nutzen

Die Anmeldung von Designrechten ist vergleichsweise günstig. Für die Anmeldung eines Designs in Deutschland erhebt das Amt beispielsweise lediglich 60 EUR, für eine EU-Anmeldung erhebt das Amt 350 EUR. Einige Schutzrechte wie etwa das Urheberrecht können sogar ohne Registrierung entstehen, so dass insoweit überhaupt keine Anmeldekosten anfallen.

Aufgrund der ständigen Weiterentwicklung des Designrechts stehen den Herstellern heute hervorragende Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Produktgestaltungen kostengünstig zu schützen und den Schutz anschließend effektiv und schnell gegenüber Nachahmern durchzusetzen.

Wer also mit der Entwicklung von Produktgestaltungen befasst ist, sollte die rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz dieser Gestaltungen unbedingt nutzen.

 

Auswirkungen des „Brexit“ – Woran Inhaber von EU-Marken jetzt denken sollten

10.01.18 | Seit mehr als einem halben Jahr laufen nun die Verhandlungen zum sogenannten „Brexit“. Der geplante Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wird vielfache Konsequenzen für die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Großbritannien und den übrigen EU-Staaten haben.

Auch die Inhaber von EU-Marken und EU-Geschmacksmustern (Designs) sind von den anstehenden Änderungen betroffen, und zwar unabhängig davon, ob es zu einem „harten“ oder einem „weichen“ Brexit kommt.

Was würde ein „harter“ Brexit bedeuten?

Aufgrund der verhärteten Fronten in den bisherigen Brexit-Verhandlungen ist es nicht unwahrscheinlich, dass es Ende März 2019 zu einem sogenannten „harten“ Brexit kommt. Dieser hätte einen ungeregelten Austritt Großbritanniens zur Folge.

EU-Schutzrechte, die sich bislang auch auf Großbritannien erstreckt haben, würden dann schlagartig ab Ende März 2019 keine Wirkung mehr im Vereinigten Königreich haben. Inhaber von EU-Schutzrechten wären damit von heute auf morgen in Großbritannien ohne Schutz.

Es steht insbesondere auch zu befürchten, dass Dritte rechtzeitig vor dem Brexit eine Reihe von „Sperranmeldungen“ in Großbritannien vornehmen, die sie den Inhabern der bisherigen EU-Rechte dann im Vereinigten Königreich entgegenhalten und sich im besten Falle teuer abkaufen lassen werden.

Im schlechtesten Falle wären die Inhaber von EU-Schutzrechten von einem Tag auf den nächsten daran gehindert, ihre eigenen Produkte innerhalb von Großbritannien anzubieten, z.B. weil ein Dritter sich die entsprechenden Markenrechte gesichert hat und den Verkauf verbietet.

Welche Folgen hätte ein „weicher“ Brexit?

Selbst wenn es nicht zu einem harten, sondern zu einem „weichen“ Brexit mit bestimmten Vereinbarungen zwischen der EU und Großbritannien kommen sollte, ist derzeit nicht abzusehen, wie Großbritannien nach dem Austritt aus der EU mit den EU-Schutzrechten verfahren wird.

Es ist zwar vorstellbar, dass Großbritannien im Falle eines weichen Brexit die EU-Schutzrechte in nationale Schutzrechte umwandeln wird. Sicher ist dies jedoch nicht.

Insbesondere ist auch nicht klar, welchen Prioritätstag Großbritannien diesen umgewandelten Schutzrechten zuerkennen wird. Insofern bestehen auch hier zahlreiche Unwägbarkeiten.

Was ist jetzt zu tun?

Inhaber von EU-Schutzrechten  sollten ihre Rechte jetzt „Brexit-fest“ machen, um sicher zu gehen, dass sie auch nach dem Brexit über verlässliche Schutzrechte in Großbritannien verfügen und ihre Produkte dort absetzen können.

Dies kann insbesondere durch die frühzeitige Anmeldung von Schutzrechten in Großbritannien erfolgen. Durch eine solche nationale Anmeldung gelten die Schutzrechte in Großbritannien unabhängig vom Brexit.

Empfehlenswert ist es auch, die Anmeldeaktivitäten in Großbritannien überwachen zu lassen, um möglichen Anmeldungen Dritter so schnell wie möglich wirksam entgegentreten zu können.

Grundsätzlich gilt: Je früher Inhaber von EU-Schutzrechten handeln, desto besser ist die Priorität ihrer Schutzrechte und desto geringer ist die Gefahr, dass Dritte eine Sperranmeldung zu Ihren Lasten vornehmen.

Geschäftsführer: Haftung für Steuerforderungen gegen die GmbH

04.01.18 | Es ist eine weitverbreitete Fehlvorstellung, dass mit Antrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine GmbH die Geschäftsführerverantwortlichkeiten beendet sind und auf den Insolvenzverwalter übergehen. Diese Fehlvorstellung beruht auf einer Unkenntnis der wenig bekannten Vorschrift des § 166 AO. Hierin ist die sogenannte Drittwirkung der Steuerfestsetzung geregelt. Ist danach eine Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies derjenige auch gegen sich geltend zulassen, wer in der Lage gewesen wäre, denn gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid kraft eigenen Rechts anzufechten.

Diese Vorschrift hat eine ehemalige Geschäftsführerin einer in die Insolvenz gegangene GmbH schmerzlich zu spüren bekommen. So hatte das Finanzamt gegen die von ihr als Geschäftsführerin geleitete GmbH eine Umsatzsteuer festgesetzt, gegen deren Höhe weder seitens des Insolvenzverwalters noch der Geschäftsführerin angegangen wurde. Die Geschäftsführerin wurde dann gemäß § 69 AO in Haftung genommen. Während des gesamten Insolvenzverfahrens war die Klägerin weiterhin Geschäftsführerin des Insolvenzunternehmens.

Nachträglich wendete sich die Klägerin gegen die Höhe der zur Tabelle unwidersprochenen angemeldeten Steuerforderung.

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit diesem Fall zu beschäftigen und stellte ausgesprochen eindeutig fest:

Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen einer Haftung mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat.

Auch dieser Fall macht wieder einmal mehr als deutlich, dass dem Geschäftsführer einer GmbH eine hohe Eigenverantwortlichkeit zugewiesen wird, welche sogar im Insolvenzverfahren nachhaltig zu Lasten des Geschäftsführers zum Tragen kommen können.