Juli 2017

BGH zu den Voraussetzungen des Vorbenutzungsrechts

25.07.17 | Sofern es in einer Streitigkeit im Designrecht auf relevante Vorbereitungshandlungen zur Nutzung eines konkreten Designs in Deutschland ankommt, müssen diese im Inland vorgenommen worden sein (BGH mit Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: I ZR 9/16).

Ein Unternehmen klagte gegen den Ikea-Konzern, da es der Ansicht war, der Konzern verstoße mit dem Vertrieb des Bettgestells „MALM“ gegen ihre seit 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Designrechte. Ikea vertrieb das streitgegenständliche Bettgestell seit 2003, wobei das entsprechende Design mit dem klägerischen weitgehend übereinstimmte.

Das beklagte Möbelunternehmen behauptet, ein ganz ähnliches Gestell mit dem Namen „BERGEN“ bereits 2001 für den weltweiten Vertrieb entwickelt, konstruiert und 2002 in Deutschland auf den Markt gebracht zu haben.

Die Klägerin unterlag mit ihrer Klage zunächst in den ersten beiden Instanzen. Der BGH hob allerdings die Entscheidung des vorherigen Gerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das OLG.

Der BGH nahm an, dass die hinsichtlich des Bettgestells „BERGEN“ im Ausland vorgenommenen Vorbereitungshandlungen nicht für die Annahme eines designrechtlichen Vorbenutzungsrechts ausreichen würden. Diesbezüglich hätte Ikea bereits vor 2002 wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung des streitgegenständlichen Designs in Deutschland vornehmen müssen.


Falsche Adressen auf „gelbeseiten.de“ sind wettbewerbswidrig

11.07.17 | Wirbt ein Unternehmen auf Internetplattformen, wie „gelbeseiten.de“ mit nicht vorhandenen Firmenstandorten, ist dies irreführend und somit zu unterlassen (OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2016, Az. 6 U 119/16).

Ein Wettbewerbsverband warf einem Unternehmen vor, auf seiner Homepage sowie auf der Internetseite der „Gelben Seiten“ mit insgesamt sechs Postadressen zu werben, obwohl es an diesen Standorten tatsächlich gar nicht ansässig sei.

Das Unternehmen weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, und behauptete, dass es die entsprechenden Adressen nicht selbst eingestellt habe.
Das Gericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Es begründete seine Entscheidung damit, dass durch Werbung mit Standorten, die in Wahrheit nicht existieren, Verbraucher in die Irre geführt werden. Es werde der falsche Eindruck einer ortsnahen und schnellen Verfügbarkeit erweckt.

Dass das beklagte Unternehmen den Eintrag nicht selbst bei „gelbeseiten.de“ veranlasst haben will, erschien dem Gericht unglaubwürdig. Die Unterlassungsverpflichtung gelte somit neben der eigenen Homepage auch für den eigenen Eintrag auf der Plattform „gelbeseiten.de“.