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Ausstrahlung heimlich angefertiger Aufnahmen kann zulässig sein

13.07.15 | Über die Frage, ob die Ausstrahlung von heimlich aufgenommenem Filmmaterial die Rechte der Daimler AG verletze, hatte das Oberlandesgericht Stuttgart am 08. Juli 2015 (Az.: 4 U 182/14) zu entscheiden.

Zum Zwecke einer Recherche für die ARD-Reportage „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden“ arbeitete ein Journalist als Leiharbeiter bei der Daimler AG zur Verpackung von Kfz-Einzelteilen. Mit versteckten Kameras nahm er heimlich das Geschehen in der Betriebshalle auf. Der Journalist wollte mit dem Beitrag auf Missstände in der Arbeitnehmerüberlassung hinweisen.

Da das Unternehmen der Meinung war, es handele sich dabei um eine rechtswidrige Beschaffung von Bildmaterial, klagte es zunächst vor dem Landgericht Stuttgart. Es wollte eine erneute Ausstrahlung des Beitrags verhindern. Als die Klage abgewiesen wurde, ging Daimler vor dem OLG Stuttgart in Berufung.

Auch diese wurde aus folgenden Gründen abgelehnt:

Das Gericht unterschied zwischen der rechtswidrigen Filmbeschaffung und der rechtmäßigen Ausstrahlung. Das heimliche Filmen verletze zwar die Hausrechte des Unternehmens, und sei ein Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, dennoch sei die Ausstrahlung nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht rechtswidrig, und könne deshalb nicht verboten werden.

Nach Meinung der Richter überwiege hier das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu erfahren, wie Daimler durch den Einsatz von Werkverträgen Kosten spart. Der Beitrag beschäftige sich mit einer die Öffentlichkeit berührenden Frage, die der öffentlichen Meinungsbildung diene.

Das Unternehmen handele zwar nicht rechtswidrig. Allerdings mache die Darstellung den Missstand deutlich, dass durch den Einsatz von Werkverträgen die Kosten so stark gesenkt werden, dass Arbeiter teilweise durch steuerfinanzierte Sozialleistungen unterstützt werden müssen, obwohl sie 35 Stunden in der Woche arbeiten.

Das öffentliche Informationsinteresse, auf diese Missstände hingewiesen zu werden, überwiege das Interesse der Daimler AG, die Ausstrahlung rechtswidrig beschaffenen Bildmaterials zu verhindern.