August 2015

BGH: Amazon-Gutscheinaktion verstieß gegen Buchpreisbindung

20.08.15 | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Juli 2015 (Az.: I ZR 83/14) entschieden, dass Amazon mit einer Werbeaktion zur Jahreswende 2011/2012 gegen die Buchpreisbindung verstoßen hat.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. klagte gegen Amazon wegen der Ausgabe von kostenlosen Büchergutscheinen in Höhe von 5 €. Der Börsenverein beanstandete die Gutscheine, da sie auf den Kauf von preisgebundenen Büchern angerechnet werden konnten. Kunden erhielten die Gutscheine für das Einreichen von zwei gebrauchten Büchern zum Ankauf.

Der BGH hatte als dritte Instanz über den Fall zu entscheiden. Die Richter waren der Auffassung, dass Amazon mit der Aktion gegen § 3 des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) verstoßen habe. Kunden sei es möglich gewesen, den Gutschein in Höhe von 5 € auf Bücher anzurechnen, die der Buchpreisbindung unterliegen, ohne dass die Kunden dafür eine entsprechende finanzielle Gegenleistung erbringen mussten.

Hierbei sei auch unerheblich, dass die Gutscheinausgabe und der Buchverkauf zwei selbstständige Rechtsgeschäfte darstellen. Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung bemesse sich daran, ob das Vermögen des Buchhändlers bei dem Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird. Der Käufer, der seinen geschenkten Gutschein in Höhe von 5 € bei Amazon einlöst, zahle dann eben nicht den festgesetzten Preis.

Die Buchpreisbindung soll nach § 1 BuchPrG dem Schutz des Kulturgutes Buch dienen, durch Festpreise soll ein breites Angebot an Büchern gesichert und eine große Anzahl von Verkaufsstellen gefördert werden. Bücher unterliegen immer einem Festpreis, an den sich die Buchhändler (hier Amazon) halten müssen.


Schutz von „Nivea-Blau“ als Farbmarke weiter offen

20.08.15 | Auch nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH, vom 09. Juli 2015, Az.: I ZB 65/13) bleibt weiter offen, ob die Farbmarke „Nivea-Blau“ als Marke eingetragen bleibt.

Beiersdorf hatte sich die Farbe „Blau (Pantone 280 C)“ im Jahr 2007 durch Eintragung in das deutsche Markenregister schützen lassen. Der Markenschutz gilt für „Haut- und Körperpflegeprodukte“. Gegen diese Eintragung ging das Konkurrenz-Unternehmen Unilever vor, und beantragte die Löschung der Farbmarke, da sie für alle Wettbewerber frei benutzbar sein soll. Unilever nutzt ebenfalls einen dunkelblauen Farbton für seine Kosmetikprodukte von „Dove“.

Das Bundespatentgericht (BPatG) ordnete die Löschung der Marke an. Dagegen wehrte sich Beiersdorf und legte Rechtsbeschwerde ein. Der angerufene BGH hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück an das Bundespatentgericht, das nun erneut über den Bestand der Farbmarke entscheiden muss.

Der BGH begründete seinen Beschluss damit, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Farbmarke durch Benutzung für Kosmetikprodukte in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Nach Meinung des Gerichts sei ausreichend, dass mehr als 50 % der Verbraucher das Nivea-Blau als Herkunftsbezeichnung wahrnehmen. Das BPatG habe einen zu strengen Maßstab an die Verkehrsdurchsetzung gestellt, als es einen Durchsetzungsgrad von 75 % forderte. Nach Meinung des BGH sei es nicht gerechtfertigt einen derart hohen Durchsetzungsgrad zu fordern.

Nivea hatte in dem Verfahren ein Meinungsforschungsgutachten vorgelegt, wonach deutlich über 50 % der befragten Personen das Nivea-Blau als Herkunftsbezeichnung wahrnehmen. Allerdings konnte dies nach Meinung der Richter nicht zur Entscheidung herangezogen werden. Nun muss das BPatG ein eigenes Gutachten in Auftrag geben und auswerten, ob das Nivea-Blau von mehr als 50 % der angesprochenen Verkehrskreise erkannt wird.

An den Schutz von Farbmarken sind sehr strenge Anforderungen zu stellen. Die Besonderheit von Farben liegt darin, dass sie regelmäßig als dekoratives Element wahrgenommen werden, und nicht als Produktkennzeichen.


Sparkasse verliert vorerst gegen Santander Bank

20.08.15 | Das Bundespatentgericht (BPatG) hat am 03. Juli 2015 (Az.: 25 W (pat) 13/14) die Löschung der Farbmarke der Sparkasse angeordnet.

2007 hatte sich das deutsche Finanzunternehmen den signalroten Farbton „HKS 13“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen lassen. Seit mehreren Jahren versucht die Santander Bank gegen die Farbmarke vorzugehen. Die spanische Bank nutzt ebenfalls ein Signalrot für ihren Außenauftritt. Sie beantragte die Löschung der Marke beim BPatG.

Das Gericht gab dem spanischen Finanzunternehmen Recht, und bestätigte die Löschung der abstrakten/konturlosen Farbmarke.

Die Richter des BPatG begründeten ihre Entscheidung damit, dass die für die Eintragung einer Farbmarke erforderliche Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Die Sparkasse habe nach Auffassung des Gerichts nicht beweisen können, dass sich ihre Farbmarke „Sparkassen-Rot“ gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG in dem Bereich „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ im Verkehr durchgesetzt habe.

Das BPatG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.