Mai 2016

Neue EU-Richtlinie zum Schutz von Know-How und Geschäftsgeheimnissen

19.05.16 | Das EU-Parlament hat am 14. April 2016 eine neue Richtlinie beschlossen, die zum Ziel hat, betriebsinternes Know-How und Geschäftsgeheimnisse besser vor rechtswidrigem Erwerb sowie Nutzung und Offenlegung zu schützen.

Unternehmen soll durch diese europäische Richtlinie bessere Möglichkeiten eingeräumt werden, gegen Diebstahl oder Missbrauch ihrer Geschäftsgeheimnisse vorzugehen.

Das Parlament begründet die Notwendigkeit dieser Richtlinie unter anderem damit, dass Unternehmen und Forschungseinrichtungen in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how investieren, und damit für sich einen Wettbewerbsvorteil schaffen, der schutzwürdig ist. Besonders kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in besonderem Maße auf einen effektiven Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse angewiesen.

Die EU-Mitgliedsstaaten sind aufgrund dieser Richtlinie dazu verpflichtet sicherzustellen, dass geschädigte Unternehmen ihre Rechte im Zusammenhang mit Betriebsgeheimnissen zivilrechtlich einklagen und im Falle des Diebstahls oder Missbrauchs eine finanzielle Entschädigung verlangen können. Die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen sollen dementsprechend in Zukunft die Möglichkeit haben, Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen, um einen rechtswidrigen Erwerb, eine rechtswidrige Nutzung oder eine rechtswidrige Offenlegung ihres Geschäftsgeheimnisse zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen.

Das EU-Parlament weist außerdem ausdrücklich darauf hin, dass die Richtlinie nicht das Recht der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und die Achtung der Freiheit und Pluralität der Medien einschränken soll. Dies ist insbesondere für die Arbeit von investigativen Journalisten von Bedeutung.


„Hundeprofi“-Trailer muss als Werbung gekennzeichnet werden

04.05.16 | Der Fernsehsender VOX muss Vorschau-Filme für die Live-Shows des „Hundeprofis“ Martin Rütter als Werbung kennzeichnen, entschied das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 31. März 2016 (Az.: 6 K 4476/14).

Im Rahmen der Sendungen „Der V.I.P. Hundeprofi“ und „Der Hundeprofi unterwegs“ zeigte VOX entsprechende Trailer für die Live-Tourneen des „Hundeprofis“. In den 15-sekündigen Filmen waren u.a. kurze Dialoge mit dem Moderator sowie eine Telefonnummer für „Tickets und Infos“ zu sehen.

Die Landesanstalt für Medien beanstandete die von VOX ausgestrahlten Trailer, weil sie die Tourneen von Martin Rütter beworben hätten, ohne tatsächlich als Werbung gekennzeichnet zu sein. Eine Kennzeichnung sei aber nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgeschrieben, so die Landesmedienanstalt.

Der Sender VOX klagte gegen diese Beanstandung vor dem Verwaltungsgericht Köln. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht nahm an, dass die kurzen Trailer keine kennzeichnungsfreien programmbegleitenden Hinweise mehr seien, sondern Werbung für die Live-Tourneen von Martin Rütter darstellten und deshalb kennzeichenpflichtig seien. Das Gericht verwies insoweit zum einen auf die eingeblendete Telefonnummer für Tickets und Infos und zum anderen auf den Umstand, dass der Trailer unmittelbar im Anschluss an die Programmhinweise für weitere VOX-Sendungen ausgestrahlt werde.

Die Vorschaufilme für die Tournee seien zudem nicht innerhalb eines Werbeblocks ausgestrahlt worden, so dass der durchschnittliche Zuschauer auch nicht hätte erkennen können, dass es sich um Werbung handele. VOX könne sich auch nicht darauf berufen, dass andere Sender dies möglicherweise ebenfalls so handhaben und ihre Werbung nicht genügend kennzeichnen.


Keine pauschale Auszahlung der Einnahmen der VG Wort an Verleger

04.05.16 | Der Bundesgerichtshof hat am 21. April 2016 (Aktenzeichen: I ZR 198/13) entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) nicht pauschal die Hälfte ihrer Einnahmen an die Verlage auszahlen darf.

Bei der VG Wort handelt es sich um einen Verein, der die ihm anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse seiner Mitglieder durchsetzt und entsprechende Tantiemen an sie ausschüttet. Zu den Mitgliedern gehören unter anderem Wortautoren und Verleger.

Ein wissenschaftlicher Autor hatte gegen die Verwertungsgesellschaft geklagt. Er hatte 1984 mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag wurden der VG Wort unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche übertragen, welche den Urhebern für Vervielfältigungshandlungen zustehen, die aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässig sind. Hierbei handelt es sich regelmäßig z.B. um die sog. „Gerätepauschale“.

Mit seiner Klage wandte sich der Autor dagegen, dass die VG Wort Verleger und bestimmte Urheberorganisationen nach einem Verteilungsplan grundsätzlich zur Hälfte auch an den hieraus resultierenden Einnahmen beteiligt und die Einnahmen der Autoren dadurch verringert werden.

Die Streitigkeit gelangte bis zum BGH, der schließlich entschied, dass die beklagte Verwertungsgesellschaft nicht berechtigt sei, pauschale Vergütungen an die Verlage auszuschütten. Als Begründung führte das Gericht an, dass eine Verwertungsgesellschaft ihre Einnahmen ausschließlich an die Inhaber der ihr eingeräumten Rechte und Ansprüche auskehren dürfe und dabei beachten müsse, in welchem Verhältnis die Einnahmen aus der Verwertung der Rechte und der Geltendmachung von Ansprüchen stünden.

Es sei mit den Vergütungsansprüchen der Urheber nicht vereinbar, wenn die VG Wort einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen an die Verleger auszahle, ohne danach zu unterscheiden, inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von den Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüchen beruhe.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Verleger für die Hälfte der tatsächlichen Einnahmen verantwortlich seien. Den Verlegern stünden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der VG Wort wahrgenommen werden könnten. Diese stünden kraft Gesetzes originär den Urhebern zu.


Gesetzesreform im Urhebervertragsrecht soll Rechte der Urheber stärken

04.05.16 | Urheber und ausübende Künstler sollen ihre Rechte auf eine angemessene Vergütung besser durchsetzen können. Dazu hat die Bundesregierung am 16. März 2016 den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes beschlossen.

Das Urhebervertragsrecht spielt eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Einkünfte und Honorare der Kreativen. Es regelt die Rahmenbedingungen für Verträge zwischen Urhebern und Verwertern wie zum Beispiel Verlagen, Plattenfirmen und Sendeunternehmen. Neben der Vergütung regelt das Gesetz den Erwerb der erforderlichen Rechte durch dieVerwerter.

Die Gesetzesreform soll die Gleichstellung der Parteien stärken, mit dem Ziel die Verhältnisse zwischen den beteiligten Parteien ausgewogener zu gestalten.

Das neue Gesetz soll deshalb folgende zentrale Regelungen enthalten:

Urheber und Künstler erhalten ein erweitertes Auskunftsrecht darüber, wie ihr Werk genutzt wird. Nach erfolgter Auskunftserteilung durch die verwertenden Unternehmen kann den Urhebern ein Recht auf Nachzahlung zustehen.

Zudem soll auch die Häufigkeit der Nutzung eines Werkes honoriert werden. Dies wird insbesondere relevant, sobald ein Unternehmen eine künstlerische Darbietung auf verschiedenen Online-Medien nutzt.

Für den Fall, dass der Urheber einem Unternehmen ein Exklusivrecht an seinem Werk eingeräumt hat, so kann er das Recht nach zehn Jahren auch anderweitig verwerten. Das berechtigte Unternehmen darf das Werk allerdings weiter benutzen.

Ein Abweichen zum Nachteil des Künstlers von diesen neuen Regelungen soll nur möglich sein, wenn dies durch gemeinsame Vergütungsregeln oder ein Tarifvertrag geregelt wurde.

Ein weiterer wichtiger Punkt dieser Reform ist die Einführung eines Verbandsklagerechts für Urheberverbände, um die Durchsetzung der Vergütungsvereinbarungen zu erleichtern. Werden also entsprechende Regeln von Unternehmen nicht eingehalten, so kann der Urheberverband dagegen vorgehen. Ein großer Vorteil für die einzelnen Künstler liegt darin, dass sie nun nicht alleine gegen Regelverstöße vorgehen müssen.