November 2013

Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung

19.11.13 | Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZB 51/12).

Dem Schuldner wurde nach Verfahrensaufhebung mit rechtskräftigem Beschluss vom 01.07.2010 auf Antrag des Treuhänders wegen der fehlenden Deckung der Mindestvergütung die Restschuldbefreiung versagt. Im April 2011 beantragte der Schuldner erneut die Verfahrenseröffnung und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 InsO gestellt worden ist. Ein allgemeines Prinzip, dass die Entscheidung im Erstverfahren über einen gewissen Zeitraum Wirkung entfaltet, existiert nicht. So ist nach den einzelnen Versagungsgründen zu differenzieren. Grundlage der Sperrfristrechtsprechung ist aber, dass etwa die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße nicht nachhaltig sanktioniert werden.

Dem unredlichen Schuldner darf deshalb nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Antrag zu stellen. Gemessen daran ist auch im Anschluss an die Versagung nach § 298 Abs. 1 InsO wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders eine dreijährige Antragssperre angemessen. Der Tatbestand ist mit den Fällen vergleichbar, in denen die verfahrensfördernde Funktion der Versagungstatbestände beeinträchtigt ist, weil der Schuldner trotz Belehrung Antragsmöglichkeiten nicht wahrnimmt und damit von der Allgemeinheit zu tragende Kosten verursacht. Dieses Verhalten wiederum entspricht der in § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierten Vermögensverschwendung, bei der ebenfalls eine dreijährige Sperrfrist gilt.

Eine Vermögensverschwendung liegt nämlich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes auch vor, wenn der Schuldner es trotz Aufforderung nach § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO unterlässt, mit vorhandenen Mitteln die Treuhändervergütung zu begleichen oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kostenstundung trotz Hinweis des Gerichts keinen Stundungsantrag stellt, um damit die Versagung nach § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO abzuwenden.

Mit der hier zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Klarheit dahingehend geschaffen, dass eine Sperrwirkung auch im Falle des § 298 InsO gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass die Sanktion des § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO ohne Anordnung einer Sperrfrist weitestgehend wirkungslos bliebe. Denn der Schuldner hätte dann die freie Wahl, ob er die Vergütung des Treuhänders begleicht oder ob er die Versagung der Restschuldbefreiung hinnimmt und sofort wieder ein neues Verfahren beginnt, in welchem die gesamten Verfahrenskosten noch einmal anfallen.


Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung

19.11.13 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 31.07.2013, gerichtliches Aktenzeichen IX ZA 37/12, seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Versagungsgrund der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vorliegen kann, wenn der Schuldner den an ihn ausgekehrten pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens nicht an den Verwalter abführt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Ende Juli 2009 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner schloss am 24.08.2010 einen Arbeitsvertrag als angestellter Zahnarzt ab und nahm vertragsgemäß am 01.09.2010 seine Tätigkeit auf. Hierüber unterrichtete er den Insolvenzverwalter mit Telefax vom 20.09.2010. Am 04.10.2010 übersandte der Schuldner dem Insolvenzverwalter eine Ablichtung des Arbeitsvertrages und eine Gehaltsbescheinigung für den Monat September 2010. Der Aufforderung des Verwalters, den pfändbaren Betrag für den Monat September 2010 in Höhe von 337,05 € an ihn abzuführen, kam der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach. Das Insolvenzgericht versagte dem Schuldner daraufhin auf Antrag die Restschuldbefreiung. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg.

Der Schuldner war verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens für den Monat September 2010 an den Insolvenzverwalter abzuführen. Nach § 97 InsO ist der Schuldner verpflichtet, seine aktuellen Einkünfte dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Ein Zuwiderhandeln hiergegen kann den Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nr. 5 InsO begründen. Wäre der Schuldner dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte der Verwalter nach der Argumentation des BGH für die rechtzeitige Abführung des in Rede stehenden Betrages gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners Sorge tragen können. Der angeführte Betrag aus dem Arbeitseinkommen gehörte als pfändbarer Teil des Einkommens zur Insolvenzmasse. Der Schuldner hat seinen Neuerwerb, soweit er pfändbar ist, an den Insolvenzverwalter abzuführen. Auch dieser Verpflichtung ist der Schuldner nicht nachgekommen. Hierbei handelt es sich um eine Mitwirkungsverpflichtung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Nach der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass die Verletzung einer Abführungspflicht im Insolvenzverfahren eine Mitwirkungsverletzung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO begründen kann.

Demzufolge geht der Bundesgerichtshof weiterhin davon aus, dass die Verletzung einer Abführungspflicht zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht führt. Zwar muss bei der Entscheidung über die Versagung der Rechtsschuldbefreiung die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Bei der anzustellenden Einzelfallbetrachtung lag aber ein zur Restschuldbefreiungsversagung führender Verstoß schon allein darin, dass der Schuldner den mehrfachen Aufforderungen des Insolvenzverwalters, den nicht abgeführten Betrag an ihn auszukehren, nicht nachgekommen ist.

Nach der angeführten Entscheidung kommt eine entsprechende Anwendung des andersartigen Versagungsverfahrens nach § 296 InsO aus systematischen Gründen nicht in Betracht.

Allerdings obliegt es dem Schuldner auch während der Laufzeit der Abtretungserklärung und somit während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit und seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen.

Daher dürfte im Falle der nicht ordnungsgemäßen Abführung von abgetretenem Arbeitseinkommen während des Restschuldbefreiungsverfahrens eine entsprechende Anwendung auf die Vorschrift des § 290 InsO nicht erforderlich sein, da entsprechende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch in den Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295 Abs. 1 InsO normiert sind. Demzufolge könnte auch während der Laufzeit der Abtretungserklärung die Verletzung der Abführungspflicht zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und somit zu einem entsprechenden Versagungsgrund führen.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Pfändbarkeit des Eigengelds eines Strafgefangen

18.11.13 | Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20.06.2013, IX ZB 50/12, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Eigengeld, das durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet wird, welches der arbeitspflichtige Strafgefangene für die Ausübung der ihm zugewiesenen Arbeiten erhält, pfändbar ist. Die Pfändungsgrenzen der §§ 850 c, 850 f, 850 k ZPO finden nach der neuerlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes keine Anwendung.

Der vorgenannten Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mitte des Kalenderjahres 2011 eröffnete das Insolvenzgericht auf Eigenantrag das Insolvenzverfahren über das Vermögen des sich in Strafhaft befindlichen Schuldners. Der Schuldner erhält ein monatliches Arbeitsentgelt. Davon wird ein Betrag von monatlich 3/7 seinem Hausgeldkonto gutgeschrieben. Das Überbrückungsgeld ist schon angespart. Die weiteren Teile des Arbeitsentgeltes in einer Größenordnung von 4/7 werden dem Schuldner auf dem Eigengeldkonto gutgeschrieben und fließen zur Insolvenzmasse. Der Schuldner machte wegen Ausgangs und Arbeitssuche einen erhöhten Bedarf geltend. Aus diesem Grunde hat er beantragt, ihm das Eigengeld pfändungsfrei zu belassen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung des Insolvenzgerichts und hob die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf, was zur Wiederherstellung der Entscheidung des Insolvenzgerichts führte.

Dabei geht der Bundesgerichtshof von dem Ausgangspunkt aus, dass der Anspruch eines Strafgefangenen auf Arbeitsentgelt insgesamt unpfändbar ist und daher nicht dem Insolvenzbeschlag (§ 36 I InsO, § 851 I ZPO, § 399 BGB) unterfällt, ohne das es einer Schutzanordnung des Vollstreckungsgerichts bedürfe. Denn der Anspruch des Strafgefangenen ist auf Gutschrift und nicht auf Bezahlung gerichtet. Durch die Gutschrift des Arbeitsentgelts auf dem Hausgeldkonto (3/7) und dem Eigengeldkonto (4/7l) ist der Anspruch des Strafgefangenen gegen den Träger der Haftanstalt erloschen.

Allerdings geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Anspruch auf Auszahlung des gutgeschriebenen Eigengeldes (4/7) grundsätzlich nach § 829 ZPO gepfändet werden kann und somit dem Insolvenzbeschlag des § 35 I InsO unterliegt.

Dem stehen nach den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs auch nicht das Pfändungsverbot des § 851 ZPO entgegen, weil der Anspruch übertragbar ist. Insoweit verwies der Bundesgerichtshof auf seine bereits im Kalenderjahr 2004 ergangene Entscheidung BGHZ 160, 112 (115), wonach für das Eigengeld, welches durch Gutschriften von Arbeitsentgelt gebildet worden ist, das der arbeitspflichtige Strafgefangene erhält, die Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden.

Die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 I ZPO). Bei dem Strafgefangenen kann hingegen nur sein Anspruch auf Auszahlung seines Eigengelds gepfändet werden, nicht aber sein Anspruch auf Gutschrift des Arbeitsentgelts. Der Pfändungsschutz des § 850 c ZPO erstreckt sich nicht auf das zur Bewirkung der geschuldeten Leistung ausbezahlte oder auf ein Konto überwiesene Geld. Vielmehr erlischt mit der als Arbeitseinkommen geschuldeten Forderung auch der bis dahin für diese Forderung bestehende Pfändungsschutz.

Weiterhin hat der Bundesgerichtshof nochmals bekräftigt, dass auch eine entsprechende Anwendung des § 850 c ZPO auf den Anspruch des Strafgefangenen auf Auszahlung des Eigengelds ausscheidet.

Soweit vom Schuldner Bedürfnisse nach Kleidung, Gruppenaktivitäten und Nahrungsmitteln auch im Zusammenhang mit Hafterleichterungen in Form von Ausgangsaktivitäten begründet würden, stellt der fehlende Pfändungsschutz wegen der ganz besonderen Umstände keine sittenwidrige Härte hinsichtlich des Insolvenzbeschlags dar. Schon besondere Umstände sind nach in Ausführungen des Bundesgerichtshofes nicht ersichtlich; vielmehr befindet sich der Schuldner in der gleichen Lage wie alle Strafgefangenen, denen vollzugsöffnende Maßnahmen gewährt werden. Der Gesetzgeber hat dieser Personengruppe gerade kein im Hinblick auf einen etwaigen Sonderbedarf erhöhtes Taschengeld zugesprochen. Vielmehr ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass auch diese Bedürfnisse im Rahmen der den Gefangenen vollzugsrechtlich verbleibenden Mittel zu befriedigen sind. Das Vollzugsziel, den strafbefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, wird nicht als gefährdet angesehen.

Nach der neuerlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2013 dürften zukünftige Pfändungsschutzanträge von Strafgefangenen wenig Aussicht auf Erfolg haben.


BGH stellt angewandte Kunst mit zweckfreier Kunst gleich

14.11.13 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


[:en]25.10.17 | Selbst wenn eine Zeitung in ihrem Bericht über ein falsches Gerücht, darauf hinweist, dass es sich um ein Gerücht handelt, kann dies eine erhebliche Geldentschädigung begründen (OLG Hamburg mit Urteil vom 17. Januar 2017, Az. 7 U 32/15).

Ein Verlag berichtete in einem Artikel über ein in Deutschland sehr bekanntes Ehepaar (Corinna und Michael Schumacher). Auf dem Titelblatt war die folgende Schlagzeile abgedruckt: „Wie gemein! … Sie standen vor der Trennung! Wer setzt solche Gerüchte in die Welt? Es geht um die Zeit vor dem Unfall…“ Ursprünglich veröffentlichte ein Nutzer entsprechende Gerüchte auf seinem öffentlichen Facebook-Profil.

Der Artikel im Innenteil der auflagenstarken Zeitung befasste sich dann mit den Gerüchten über die Trennungsabsichten des berühmten Ehepaars.

Nach Ansicht des OLG Hamburg steht den Betroffenen eine Geldentschädigung in Höhe von 30.000 € zu, da die Verbreitung des unwahren Gerüchts das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletze und rechtswidrig in die Privatsphäre des Ehepaars eingreife. Der Verlag habe keine Recherche dargelegt, auf welchen Erkenntnissen der vorhergehende Facebook-Post beruhe.

Die Verbreitung des Gerüchts wurde in dem Artikel zwar als „gemein“, „fies“ und „widerlich“ bezeichnet, dennoch seien diese Stellungnahmen nichtssagend und gäben keine Auskunft darüber, ob die Gerüchte wahr seien oder nicht.

Das Gericht nahm daher an, dass die Zeitung die Gerüchte ungeprüft einfach übernommen und sich nicht ausreichend davon distanziert habe, so dass ein hoher Schadensersatzanspruch gerechtfertigt sei.


Wann sind Honorare für freie Journalisten urheberrechtlich angemessen?

06.11.13 | Das Landgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, welches Zeilenhonorar ein freier Journalist verlangen kann (Urteil vom 17.7.2013, Aktenzeichen 28 O 1129/11).

Der Kläger, ein selbständiger Journalist und Mitglied des Deutschen Journalistenverbandes DJV, nahm die Verlegerin einer Tageszeitung mit einer Gesamtauflage von etwa 90.000 Stück auf Zahlung von urheberrechtlicher Nachvergütung für von ihm verfasste Zeitungsbeiträge nebst begleitenden Fotografien in Anspruch.

Im Ergebnis billigte das Landgericht dem Kläger rund 40.000,00 € Nachzahlungen zu. Das ursprünglich vereinbarte Zeilenhonorar von 0,21 €/Zeile hielt das Gericht für unangemessen niedrig. Auf der Grundlage der gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen nahm das Gericht eine Schätzung der angemessenen Vergütung vor und kam für den streitgegenständlichen Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass ein Zeilenhonorar in Höhe von 0,65 € angemessen im Sinne des § 32 UrhG ist.

Anstelle der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die Lichtbilder in Höhe von 20,45 € je Bild befand das Gericht ein Honorar in Höhe von 48,00 € je Bild als urheberrechtlich angemessen.